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Haftung bei der Entsorgung

Haftungsfragen bei der Entsorgung

In den meisten Fällen werden Abfälle nicht selbstständig beseitigt oder verwertet, sondern ein Entsorgungsunternehmen wird mit dieser Aufgabe beauftragt.

Die Weitergabe von Abfällen an ein Entsorgungsunternehmen stellt keine Übertragung aller Pflichten und Verantwortungen dar. Wichtige Informationen zu den Pflichten, die Sie weiterhin haben, und welche Personen wie lange haften, erhalten Sie in diesem Ratgeber. 

Wer ist der Abfallbesitzer?

Der Abfallbesitzer ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall innehat. Das bedeutet, dass es sich dabei nicht um den Eigentümer des Abfalls handelt, sondern um denjenigen, der aktuell im Besitz des Abfalls ist. Hinsichtlich der Sachherrschaft ist anzumerken, dass diese grundsätzlich auch von einer anderen Person, wie beispielsweise einem Angestellten eines Entsorgungsunternehmens, ausgeführt werden kann. Wenn der Angestellte eines Containerdienstes Abfälle abholt, gehen diese in den Besitz des Unternehmens über und nicht in den Besitz des Angestellten. Dies wird auch Besitzdienerschaft genannt.

Ein Beispiel hierfür ist folgender Fall:
Sie entsorgen Bauschutt in einem nicht abgedeckten Container. Nun entsorgen Passanten weitere Abfälle in dem Container, wodurch aus Sicht eines Entsorgers nun kein Bauschutt mehr vorliegt, sondern Baumischabfall. Der Unterschied im Preis ist hierbei sehr hoch, da der Entsorger den Bauschutt nun erst sortieren muss.

Wer ist der Erzeuger des Abfalls?

Abrissarbeiten

Derjenige, der die Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall ist, gilt als Abfallerzeuger. Das bedeutet, dass derjenige, der dafür verantwortlich ist, dass aus einer Mauer Bauschutt wird, der Abfallerzeuger ist. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Eine vorgelagert handelnde Person kann in dem Fall als Abfallerzeuger herangezogen werden, wenn ihr Verhalten die Ursache für die Entstehung des Abfalls darstellt. Wenn ein Bauherr zum Beispiel einen Handwerker mit dem Abriss einer Mauer beauftragt, ist der Handwerker derjenige, der dafür sorgt, dass aus der Mauer Abfall wird. Allerdings liegt die Ursache für diese Tätigkeit in der Beauftragung des Bauherrn selbst, wodurch dieser zum Abfallerzeuger wird. Sämtliche Abfälle, die schon vorher auf der Fläche des Auftraggebers vorhanden waren (z.B. Bauschutt nach Mauerabriss / Bodenaushub), fallen auch nach Beauftragung von Dienstleistern in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers.

Hinweis: Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung aller Abfälle aus seinem Bereich, z.B. Verpackungsmaterialien von Baustoffen / gebrauchte Schutzkleidung, inklusive der damit verbundenen Pflichten, selbst verantwortlich.

Es gibt aber auch Ausnahmen: Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 15.10.2014, dass auch vorgelagert handelnde Personen Abfallerzeuger sein können. Die Klägerin betrieb eine Verwertungsanlage für gefährliche Abfälle, auf dem Betriebsgelände kam es zu einem Brand. Die Feuerwehr löschte das Feuer und fing das Löschwasser auf, soweit dies möglich war. Dieses war mit perfluorierten Tensiden (PFT) versehen und wurde zusätzlich mit betriebseigenen gefährlichen Stoffen kontaminiert. Die Feuerwehr lagerte das Wasser außerhalb des Grundstückes der Klägerin. Diese wurde nun aufgefordert das Löschwasser zu entsorgen, wogegen diese klagte. Ihre Argumentation gründete darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt Besitzer des Abfalls gewesen sei und somit nicht Abfallerzeuger. Das Gericht widersprach und argumentierte, dass die Ursache für die Entstehung des Abfalls in der Tätigkeit der Klägerin liegt.

Dieses Urteil hat große Bedeutung, denn seitdem gelten auch die vorgelagert handelnden Personen als Abfallerzeuger. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts spricht eigenes Interesse des Auftraggebers an der Erzeugung des Abfalls für die Erzeugereigenschaft. Insbesondere im privaten Bereich ist es aber häufig so, dass der erste Abfallbesitzer auch der Abfallerzeuger ist und er hinsichtlich der Entsorgung Verantwortung und Haftung innehat.

Wer ist verantwortlich für die Entsorgung?

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen liegt sowohl beim Erzeuger des jeweiligen Abfalls, als auch beim aktuellen Besitzer. Vor der Beauftragung eines Dritten, ist es die Sorgfaltspflicht des Erzeugers sicherzustellen, dass dieser die Abfälle entsorgen kann und darf – zum Beispiel mithilfe einer Zertifizierung als Entsorger für die jeweilige AVV-Nummer. Selbst nachdem die Aufgabe an Dritte verliehen wurde, bleibt die Verantwortung für eine korrekte Entsorgung weiterhin beim Erzeuger.

Der Rückbau eines Hauses kann verdeutlichen, wie die Verantwortung für die rechtskonforme Verwertung von Abfällen übertragen wird: Der Bauherr vergibt den Rückbau an einen Dienstleister. Dennoch hat der Bauherr die Verantwortung dafür, dass der Abfall korrekt und vor allem rechtskonform verwertet wird. Der Bauherr kann den Abfallbesitz an den Dienstleister übergeben. Der Dienstleister wird dann der Besitzer des Abfalls, aber der Bauherr bleibt während des gesamten Prozesses der Erzeuger des Abfalls. Somit haben sowohl der Bauherr, als auch der spätere Abfallbesitzer -der Dienstleister- die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nachzukommen.

Obwohl der Abfallerzeuger durch eine vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung geschützt wird, kann er dennoch mit Strafen rechnen, falls die Entsorgung des Abfalls nicht den Vorschriften entspricht und er seiner damit verbundenen Verantwortung nicht nachgekommen ist. Außerdem ist zu beachten, dass auch eine vertragliche Übertragung der Abfallerzeugereigenschaft unwirksam ist, da die Vertragsfreiheit zwar für das Zivilrecht gilt, die Anforderungen an die richtige Entsorgung sich jedoch auf öffentliches Recht stützen.

Bis zu welchem Zeitpunkt haften die Beteiligten?

Die Verantwortung und die Haftung des Abfallerzeugers und -besitzers entfallen erst dann, wenn der Abfall endgültig ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt haften sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallbesitzer gemäß dem Urteil vom 28.06.2007 des Bundesverwaltungsgerichts. Im besagten Fall hatte die Klägerin insgesamt mehr als 5.000 Tonnen an einen Entsorgungsbetrieb geliefert, welcher daraufhin Insolvenz anmeldete. Das Amt für Immissionsschutz ordnete danach die Klägerin an, “ihre” 5000 Tonnen Abfall vom Betriebsgelände des Entsorgungsbetriebs abzuholen und einer ordnungsmäßigen Verwertung zuzuführen sowie dies nachzuweisen – die Klägerin haftet somit als Abfallerzeugerin für die ordnungsmäßige Entsorgung.

Ein weiteres Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle. Dieses hat entschieden, dass auch dann, wenn der Abfall an eine oder mehrere Privatpersonen weitergegeben wird, die Verantwortung und Haftung beim ursprünglichen Abfallerzeuger verbleibt. So war die Angeklagte Halterin eines alten Autos, welches durch einen Kupplungsschaden fahrunfähig geworden war. Sie wollte es zum Ausschlachten verkaufen und überließ es daher unentgeltlich an eine Privatperson. Kurze Zeit später wurde das Auto in einer anderen Stadt ausgeschlachtet aufgefunden. Das Gericht stellte fest, dass mit der Weitergabe an die fremde Privatperson das Auto, welches laut Gericht zu diesem Zeitpunkt bereits Abfall war, einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wurde. Der Angeklagten oblag daher die Haftung, da sie sich der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar gemacht hat.

Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Neben dem eigentlichen Erzeuger der Abfälle ist auch der aktuelle Besitzer des Mülls für dessen Entsorgung verantwortlich. Dies gilt vor allem dann, wenn die unmittelbare Verantwortung für die Schäden bei den Geschäftsführern und Vorständen liegt. Allerdings gibt es hierfür eine klare Voraussetzung: Nur wenn Vorstand oder Geschäftsführer die Anweisung erteilen, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls geführt haben, sind sie auch privat haftbar. In Bezug auf Umweltvergehen ist allerdings auch das Gegenteil richtig. So hat das Verfassungsgericht entschieden, dass auch das Unterlassen von Tätigkeiten zur umweltgerechten Entsorgung dazu führen kann, dass Geschäftsführer privat haften müssen.

Dies kann anhand des folgenden Falles veranschaulicht werden: In einem Chemieunternehmen wurden gefährliche Abfälle auf dem Betriebsgelände gelagert. Der Geschäftsführer unternahm keine Maßnahmen, um die Gefahrstoffe ordnungsgemäß zu lagern, sodass sie eine Bedrohung für die Umwelt darstellten. Der Abfall wurde mehr als 13 Monate ohne Sicherheitsvorkehrungen auf dem Betriebsgelände gelagert. Nachdem er den Betrieb des Unternehmens eingestellt hatte, musste er privat für die Entsorgung der Gefahrstoffe haften. Er ist durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen dafür verantwortlich, dass die Werkstoffe zu Abfällen wurden.

Nach Artikel 326 des Strafgesetzbuchs ist es eine Straftat, Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen zu entsorgen oder zu lagern. Unerlaubter Umgang mit Abfällen wird mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren) oder Geldstrafen geahndet.